Wie und von wem bekomme ich ein ergotherapeutisches Rezept/eine ärztliche Verordnung?
Für eine ergotherapeutische Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Folgende Ärztinnen und Ärzte können ein ergotherapeutisches Rezept/eine ärztliche Verordnung ausstellen:
– Kinderärztinnen und Kinderärzte
– Sozial-Pädiatrische Zentren (SPZ)
– Kinder- und Jugendpsychologinnen und -psychologen
– Neurologinnen und Neurologen
– Chirurginnen und Chrirurgen
– Orthopädinnen und Orthopäden
– Psychiaterinnen und Psychiater
Die Bezahlung ergotherapeutischer Leistungen wird in der Regel von der zuständigen Krankenkasse übernommen, also ähnlich wie bei einem Rezept für Medikamente. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bestehen eine gesetzliche Zuzahlungspflicht von 10% des gesamten Rezept -/ Verordnungswertes und eine Verordnungsgebühr von 10,-€. Diese anfallenden Kosten sind an uns zu entrichten. Sie werden uns von den Krankenkassen vom Rezeptwert abgezogen.
Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. bei chronischen Krankheiten, bei denen parallel laufend mehrere Therapien aus verschiedenen Heilmittelberufen notwendig sind (z.B. Logopädie, Ergotherapie, Physiotherapie etc.), ist eine Befreiung dieser Zuzahlungen möglich. Stimmen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Krankenkasse ab oder sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gern dabei, sich von diesen Kosten befreien zu lassen. Sind Sie privat versichert, klären Sie bitte im Voraus mit Ihrer Krankenversicherung, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.
Wenn Ihnen eine ergotherapeutische Therapie verordnet wird, setzen Sie sich mit uns persönlich oder telefonisch in Verbindung. So können wir gemeinsam einen Termin nach Ihren Wünschen und unseren Kapazitäten vereinbaren.
In medizinisch ärztlich verordneten Fällen kommen wir auch gern zu Ihnen nach Hause. Sprechen Sie uns an!
Wir freuen uns auf Sie!